Unsere Kampagne „Wir jammern nicht, wir klagen!“ (www.elternklagen.de) für gerechte Familienbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung geht einen wichtigen Schritt weiter. Nachdem wir die Hürde beim Bundessozialgericht gemeistert haben, werden wir zusammen mit vielen Familien Verfassungsbeschwerde einlegen. Machen Sie unbedingt mit!

Für die Verfassungsbeschwerde konnten wir den profilierten Juristen und Landessozialrichter a.D. Dr. Jürgen Borchert gewinnen. Sein Honorar wird vom Familienbund und vom Deutschen Familienverband übernommen. So enstehen Familien keine Kosten.

Seine ausformulierte Verfassungsbeschwerde werden wir demnächst online stellen. Sie wird einen Schwerpunkt bei den Neuregelungen der Pflegeversicherung setzen, die nach 2005 vorgenommen wurden (Pflegevorsorgefonds). Weil die letzte Gesetzesnovelle am 17. Dezember 2014 verkündet wurde und für Verfassungsbeschwerden bei Gesetzen unmittelbar eine Jahresfrist gilt, muss die Verfassungsbeschwerde am 16. Dezember 2015 in Karlsruhe eingereicht sein. Der Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerde der Familie E., in deren Verfahren das Bundessozialgericht am 30. September 2015 entschieden hat, betrifft die Gesetzeslage bis 2005. Die individuellen „Elternklagen“ bleiben von der neuen Verfassungsbeschwerde (zunächst) unberührt.

Voraussetzung ist der Antrag im Rahmen der Aktion „Elternklagen“ und die Eintragung in unseren Infodienst.

Etliche von Ihnen haben sich bereits für die angekündigte Verfassungsbeschwerde bei uns eintragen lassen. Aus rechtlichen Gründen ist auch bei diesen Eltern eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Wichtiger Termin (Ausschlussfrist)

Die schriftliche Vollmacht muss uns spätestens am Montag, den 14. Dezember 2015, 12:00 Uhr per Post oder Fax beim Deutschen Familienverband vorliegen. Emails können nicht berücksichtigt werden.

Deutscher Familienverband e.V.
Seelingstraße 58
14059 Berlin

Fax: 030 – 30 88 29 61

Das Formular „Vollmacht“ darf lediglich an den rot markierten Stellen durch entsprechenden Eintrag verändert werden. Anmerkungen können zur Ungültigkeit führen. Bitte bei „Widerspruch“ und bei „Klage“ keinen weiteren Schriftverkehr mit der Krankenkasse (keine Ankündigungen, Untätigkeitsklage o.ä.) aufführen. Es zählt lediglich der Widerspruch / die Klage gegen einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ (in dem sinngemäß steht: „Gegen diesen Bescheid können Sie … einlegen“). Falls nicht zutreffend, kann der Verfahrensstand oder ein Teil davon gelöscht werden. Der Name der Krankenkasse und – sofern schon vorhanden – das Aktenzeichen müssen genannt werden. Bei Ehepaaren sollten, wenn möglich, beide Elternteile unterschreiben.

Sie können diese Information gerne an Interessierte weiterleiten. Wenn weitere Familien den Antrag stellen und Vollmacht erteilen, können auch diese noch an der Verfassungsbeschwerde teilnehmen. Beim ersten Elternaufstand in der Geschichte der Bundesrepublik. Machen Sie mit!


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