Vortrag_Lenze_03_2016von Anne Lenze, Professorin für Familien-, Jugend- und Sozialrecht an der Hochschule Darmstadt

18. Februar 2016, Vortrag in Freiburg

Ich möchte beginnen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Betreuungsgeld, weil seitdem die Familienpolitik in Deutschland, so wie wir sie kennen, an ein Ende gekommen ist. Jede Gesetzgebungstätigkeit im Bereich der Familien- und Sozialpolitik wird zukünftig einer besonderer Prüfung unterzogen.

Ich werde sodann zeigen, dass die Beitragsgerechtigkeit für Familien in der gesetzlichen Sozialversicherung von diesen Einschränkungen nicht betroffen ist, sondern geradezu umso zwingender wird, weil der alten Form der überkommenen Familienförderung zukünftig Schranken auferlegt werden.

Die Beitragsgerechtigkeit ist vielmehr der Prototyp einer modernen, sozialen, familienformneutralen und gendergerechten Form der Familienpolitik. Dies ist so einleuchtend, dass zuletzt zu fragen sein wird, warum sich diese Erkenntnis nicht schon längst flächendeckend durchgesetzt hat, sondern ganz im Gegenteil – warum uns so viel Gegenwind entgegen bläst und wir hier heute Abend so ein kleines Grüppchen von Versprengten sind.

I. Das Urteil des BVerfG vom 21.7.2015

Jahrelang galt, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich der sozialen Förderung zu nichts verpflichtet war, aber (fast) alles durfte1. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber lediglich im Bereich der eingreifenden Staatstätigkeit der strikten Kontrolle durch das BVerfG unterworfen, besitzt aber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit einen weiten Spielraum2. Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen hat, war vom BVerfG nicht zu überprüfen3. Das Ergebnis dieser Gesetzgebungsfreiheit sind insgesamt 148 familien- und 8 ehebezogene Leistungen4 – ohne dass dabei in den letzten Jahren wesentliche Erfolge bei der Senkung der Kinderarmut oder der Erhöhung der Geburtenrate erzielt worden wären.

Mit der Entscheidung vom 21.7.2015 hat der 1. Senat des BVerfG erstmalig die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Familienpolitik konturiert5. Bis dahin war es kaum ins öffentliche Bewusstsein gelangt, dass im Rahmen der Föderalismus-Reform I im Jahr 1994 mit Art. 72 Abs. 2 GG eine zusätzliche Hürde für die Ausübung der Bundeskompetenz im Rahmen der öffentlichen Fürsorge6, dem klassischen Feld der Familienpolitik, errichtet worden war. Hier kann der Bund seitdem nur noch unter drei Voraussetzungen tätig werden:

Wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (1) oder die Wahrung der Rechtseinheit (2) oder der Wirtschaftseinheit (3) eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich macht.

In seinem Urteil vom 21.7.2015 ordnet das BVerfG die Regelungen zum Betreuungsgeld dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zu. Allerdings liege die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund nicht vor, da das Betreuungsgeld für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht erforderlich gewesen sei7. Die Erforderlichkeit sei nicht schon dadurch gegeben, dass einzelne Bundesländer wie Bayern, Sachsen und Thüringen diese Leistung gewähren, andere Länder jedoch nicht. Da die Leistungen des Landeselterngeldes parallel zum Bundeselterngeld bezogen werden könnten, könne die Bundesregelung auch keine Rechtsvereinheitlichung herbeiführen8. Es fiel der bemerkenswerte Satz: „Der gesellschaftspolitische Wunsch, die Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung innerhalb der Familie oder aber in einer Betreuungseinrichtung zu verbessern, vermag für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 G zu begründen“ .

Das Ergebnis der Verfassungsprüfung durch das BVerfG war nicht zwingend. Selbstverständlich kann man das Bundesbetreuungsgeldgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse unter den Ländern für erforderlich halten. Schließlich wird diese Leistung in drei Bundesländern gewährt9 und verbessert dort die materielle Situation der Familie für die Zeit nach dem Auslaufen des Elterngeldes bis zum Ende des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruches der dreijährigen Elternzeit. In den übrigen Ländern geschieht dies nicht. Das Argument, dass das BVerfG an zwei Stellen bemüht, dass das Betreuungsgeld zu niedrig sei, um diesen Effekt zu erzielen10, könnte man auch mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Leistung begegnen. Das Urteil lässt sich also auch so lesen, dass die Bundeskompetenz zum Erlass des Betreuungsgeldes gegeben wäre, wenn das Elterngeld in den drei Bundesländern so hoch wäre, dass es Wanderungsbewegungen auslösen könnte, und wenn zudem die Landesgelder auf die Bundesleistung angerechnet würden.

1. Kinderförderungsgesetz

Andererseits ist die Argumentation, der Ausbau der Kinderbetreuung sei zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich, um Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern, Unternehmen Arbeitskräfte zuzuführen und so insgesamt den Standort Deutschland im globalisierten Wettbewerb zu stärken, kaum nachvollziehbar: Es kann wohl nicht im Ernst behauptet werden, dass Bayern mit seiner geringeren Krippendichte im globalen Wettbewerb wirtschaftlich rückständiger sei als Mecklenburg-Vorpommern und auf diese Weise insgesamt den Wirtschaftsstandort Deutschland schwächt. Warum sollen nicht die einen Bundesländer auf Krippen, die anderen auf Tagesmütter oder auf persönliche Betreuung durch Elternteile setzen? Warum sollen nicht die Unternehmen, die über den Fachkräftemangel klagen, selber Einrichtungen der Kinderbetreuung vorhalten?

2. Elterngeld

Nach dem Urteil vom 21.7.2015 ist auch kaum verständlich, warum das BVerfG in seinen beiden Nichtannahme-Beschlüssen zum Elterngeld11 mit keinem Wort die Frage der Gesetzgebungskompetenz geprüft hat, obwohl dies dezidiert in einem von den Klägern eingebrachten Gutachten vorgetragen worden war12. Das Elterngeld, das als steuerfinanzierte Sozialleistung denjenigen Eltern die höchsten Leistungen gewährt, die vor der Geburt des Kindes hohe Erwerbseinkommen erzielt haben13, und diejenigen Elternteile benachteiligt, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihre Berufstätigkeit für einen längeren Zeitraum nicht ausüben, die als Studentinnen noch nie erwerbstätig waren oder die als Grundsicherungsempfängerinnen arbeitslos oder erwerbsunfähig sind14, kann schon grundsätzlich nur unter erheblichen Verrenkungen als Leistung der öffentlichen Fürsorge bezeichnet werden15.

Das Elterngeld ist als steuerfinanzierte und bedürftigkeitsunabhängige Sozialleistung insofern einzigartig16, weil es die sozialen Gegensätze in Deutschland vergrößert, indem es knappe Steuermittel vorrangig in die prosperierenden Zentren der alten Bundesländer leitet und nicht in die von Arbeitslosigkeit gezeichneten neuen Bundesländer. Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kann es deshalb nicht beitragen. Es ist auch nicht überzeugend, dass das Elterngeld erforderlich ist, damit sich Arbeitgeber auf die einjährige Erwerbsunterbrechung einstellen können. Da viele Elternteile ihre Kleinkinder länger als 12 Monate persönlich betreuen, kann die Regelung auch nicht die Rechts- und Wirtschaftseinheit in Deutschland herstellen. Es könnte nur eine Frage der Zeit sein, dass das BVerfG die Gelegenheit erhält, seine gerade entwickelten Grundsätze zur Gesetzgebungskompetenz in der Familienpolitik auf das Elterngeld anwenden zu müssen.

II. Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung

Die neuen Restriktionen, die die Föderalismus-Reform I für die Bundesgesetzgebung im Bereich der „Öffentlichen Fürsorge“ aufgestellt hat (Art. 72 Abs. 2 iVm Art. 74 A s. 1 Nr. 7 GG), gelten für die Sozialversicherung nicht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Der Umsetzung der Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung stünde daher nichts im Wege.

Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung heißt, dass die Kindererziehung in allen Zweigen der Sozialversicherung, die auf das Nachwachsen einer ausreichend großen Generation angewiesen sind, als gleichwertiger Beitrag anerkannt wird und Eltern während der Zeit der Unterhaltsplicht bei den Versicherungsbeiträgen entlastet werden, Menschen ohne Unterhaltspflichten stärker belastet werden. Dies betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Für die Pflegeversicherung hat das BVerfG am 3. April 2001 ein Grundsatzurteil gefällt, dessen Kernaussagen wir schon seit Jahren wie ein Mantra vor uns her tragen: Das Gericht hat darin aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Grundsatz abgeleitet, dass die Kindererziehung als ein Beitrag für diejenigen sozialen Sicherungssysteme der Gesellschaft zu bewerten ist, die auf das Nachwachsen einer ausreichenden jungen Generation angewiesen sind:

„Wenn aber ein soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken soll, das vor allem die Altengeneration trifft, und seine Finanzierung so gestaltet ist, dass sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen funktioniert, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler die mit den Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden Kosten mittragen, dann ist für ein solches System nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung konstitutiv. Wird dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führt dies zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen ist. Die kindererziehenden Versicherten sichern die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern“17.

Es stellte außerdem unmissverständlich klar, dass der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich durch Regelungen zu erfolgen habe, die die Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten, „denn die Beiträge, die von der heutigen Kindergeneration später im Erwachsenenalter auch zugunsten kinderloser Versicherter geleistet werden, basieren maßgeblich auf Erziehungsleistungen ihrer heute versicherungspflichtigen Eltern, die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf – sie ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen“18.

Diese Grundsätze sind lediglich für die Pflegeversicherung mehr oder weniger umgesetzt worden, nicht aber für die Renten- und Krankenversicherung. Warum dies aber auch für diese beiden Versicherungszweige zwingend zu realisieren ist, werde ich auch nicht weiter ausführen. Dazu liegen die Gutachten von Martin Werding und Frank Niehaus vor, und für die verfassungsrechtliche Bewertung die Schriftsätze von Thorsten Kingreen und Jürgen Borchert im Verfahren vor dem BSG und BVerfG.

Ich will im Folgenden darlegen, warum ich die Beitragsgerechtigkeit für die einzige noch mögliche Form der Familienpolitik halte, die darüber hinaus noch den Vorteil hat sowohl sozial, familienformneutral und gendergerecht zu sein.

III. Beitragsgerechtigkeit als Prototyp einer modernen gendergerechten, familienformneutralen und sozialen Familienpolitik

Die Beitragsgerechtigkeit erfüllt alle Anforderungen an eine moderne Familienpolitik. Sie ist familienformneutral– sie knüpft nicht an die Ehe an und entlastet Haushalte von Alleinverdienern, berufstätigen Eltern, Alleinerziehenden und Mehrkindfamilien in der gleichen Weise.

So kann der für alle identische Entlastungsbetrag pro Kind bei berufstätigen Eltern je zur Hälfte von deren Einkommen abgezogen werden mit der Folge, dass für beide Elternteile die Nettoeinkommen gleichermaßen steigt. Ein Alleinverdiener könnte den Betrag zur Gänze geltend machen. Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt erhalten, was immerhin für die Hälfte der unterhaltsberechtigten Kinder der Fall ist19, könnten ebenfalls den gesamten Betrag in Abzug bringen, was ihr Einkommen erheblich aufwerten würde.

Die Beitragsgerechtigkeit ist auch sozial. Da in allen Fällen der gleiche Betrag vom zu verbeitragenden Einkommen abgezogen wird und bei einem linearen Beitragssatz pro Kind für jeden Versicherten die gleiche Wirkung eintreten würde20, würde auch keine unsoziale progressive Entlastungswirkung eintreten, so wie es dem Ehegattensplitting und den Kinderfreibeträgen zur Last gelegt wird. Bei der Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung ist in der Tat jedes Kind gleich viel wert. Die Beitragsgerechtigkeit ist ein wesentlicher Baustein im Kampf gegen die Kinderarmut und verwirklicht daher in besonderem Maße das Sozialstaatsgebot.

Es muss in aller Deutlichkeit gesagt werden: Die Sozialversicherungsbeiträge graben schon jetzt Familien ökonomisch das Wasser ab. In den demografischen Spitzenzeiten – 1960 – lag der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Personen mit Kindern bei 24,4% – 2016 lag er bei 38,65 % und er wird dort auch nur gehalten, weil in allen Zweigen der Sozialversicherung erhebliche Kürzungsmechanismen am Werk sind.

Heute lässt sich selbst mit einem Durchschnittsverdienst das steuerrechtliche Existenzminimum einer vierköpfigen Familie nicht mehr decken, wie der Deutsche Familienverband jedes Jahr in seinem horizontalen Vergleich herausarbeitet. Diese Situation wird sich aufgrund der Alterung der Gesellschaft verschärfen.

Wer etwas gegen Kinderarmut tun will, muss deshalb zwingend bei den Sozialversicherungsbeiträgen ansetzen (richtig ist natürlich auch, dass hierdurch die ganz armen Kinder – die heute mit ihren Eltern Hartz IV beziehen nicht erreicht werden können – für sie muss die Situation im SGB II verbessert werden, aber das ist dem zergliederten System der sozialen Sicherung in Deutschland geschuldet…).

Der Kampf gegen Kinderarmut, der bislang über Steuermitteln gelaufen ist, kann schon aus strukturellen Gründen nicht gelingen: Ein elementarer Nachteil der Familienförderung, so wie wir sie kennen, ist nämlich, dass Familien die an sie ausgeschütteten Leistungen über ihre Einkommens- und vor allem Verbrauchssteuern selber finanzieren.

Eine vorsichtige Schätzung kommt auf einen Eigenfinanzierungsanteil von 43,1%21. Mit steuerfinanzierten Leistungen ist in den letzten Jahrzehnten die Einkommenssituation von Familien nicht verbessert worden: So hatte die Erhöhung des Kindergeldes um das Sechsfache zwischen 1990 und 2002 von 50 DM auf 154 € die ökonomische Situation der Familien nicht im Geringsten verbessern können, da gleichzeitig die Mehrwertsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge erhöht wurden sowie die Mineralölsteuer angehoben und die Ökosteuer eingeführt worden war. Die Einführung des Erziehungsgeldes wurde z.B. durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, durch den Abbau der Familienzuschläge im öffentlichen Dienst, die Abschaffung der Wohnungsbauförderung und durch die Verkürzung des Kindergeldbezugs vom 27. auf das 25. Lebensjahr gegenfinanziert. Es ist nachvollziehbar, dass Familienarmut auf diese Weise nicht verhindert werden kann.

Die Beitragsgerechtigkeit ist außerdem gendergerecht. Die Aufteilung der Entlastungswirkung erzielt bei allen berufstätigen Eltern die gleiche Wirkung; anders als im Steuerrecht, wegen des dort geltenden progressiven Tarifverlaufes, würden die Einkommen von Müttern und Vätern in gleicher Höhe aufgewertet. Allgemein wird davon ausgegangen, dass durch die Steuerklassen 3/5 ein negativer Erwerbsanreiz für Ehefrauen ausgeht. Durch die Beitragsgerechtigkeit geschieht das Gegenteil: Müttern bleibt mehr Netto vom Brutto – was in derselben Logik zu einem Erwerbsanreiz führen müsste.

Mit der Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung verlassen wir die Fokussierung der alten Sozialpolitik, die an der Kompensation der Nachteile für nichterwerbstätige Mütter anknüpfte (Witwenrente, beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung, Ehegattensplitting). Dies ist ein System der Vergangenheit. Es hat gut funktioniert und es funktioniert in vielen Ehen auch heute noch.

Allerdings kann es in vielen Familien seine Wirkung heute nicht mehr entfalten: und zwar immer dann nicht, wenn Eltern nicht verheiratet sind oder auch, wenn verheiratete Mütter selber erwerbstätig sind – wie sie dies heute in ihrer Mehrheit sind. Die Entlastung durch das Ehegattensplitting nimmt rapide ab, wenn Mütter in Teilzeit arbeiten22. Und schon eine Tätigkeit über der 450 €- Grenze führt dazu, dass eigene Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Erwerben Ehegatten selber Rentenwartschaften, so werden diese Renten später auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Durch die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen laufen die alten Kompensationsformen für Kindererziehung immer mehr ins Leere.

Ich plädiere nun nicht dafür, das alte System der Berücksichtigung der Kindeerziehung abzuschaffen – ich gehe davon aus, dass seine Wirkungen aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeiten selber obsolet werden. Seit dem Beschluss vom 7. Mai 2013, mit dem das BVerfG die Regelungen des Ehegattensplittings auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hat, ist es ohnehin ruhig geworden um die Forderungen nach Abschaffung des Ehegattensplittings23. Vollkommen abwegig wäre es auch, jungen Familien, die schon auf ein (volles) zweites Einkommen verzichten, für den betreuenden Elternteil auch noch zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge aufzuerlegen.

Das Ehegattensplitting und die beitragsfreie Mitversicherung weisen aber in der Tat auf ein Problem hin: Mit ihnen kann die Kindererziehung in vielen Familienformen nicht mehr kompensiert werden: dies gilt für berufstätige Eltern, selbst wenn sie verheiratet sind, dies gilt für nicht-verheiratete Eltern und dies gilt für Alleinerziehende.

Deshalb muss ein neues, modernes System neben das alte gesetzt werden. Das moderne System ist die Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung. Diese ist auch alles andere als eine „Strafabgabe für Kinderlose“24, sondern berücksichtigt lediglich die unterschiedliche Leistungsfähigkeit von Menschen mit und ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Die durchschnittlichen privaten Konsumausgaben für ein Kind lag 2008 durchschnittlich bei 593 € bei Paaren mit einem Kind im Westen und bei 425 € bei Paaren mit drei Kindern im Osten.

Dabei sind die sog. Opportunitätskosten noch nicht berücksichtigt, d.h. die Mindereinnahmen, die entstehen, wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit aufgibt oder einschränkt25. Selbst wenn kinderlose Beitragszahler ab sofort 150 oder 200 € mehr in die Sozialkassen einzahlen müssten, würde sie das in keiner Weise gegenüber Eltern benachteiligen. Kinderlosigkeit ist auch keine moralische, sondern eine sozio-ökonomische Kategorie, die auch auf diejenigen zutrifft, deren Kinder erwachsen sind und auf eigenen Füßen stehen.

IV. Wie lässt sich der Widerstand gegen die Beitragsgerechtigkeit erklären?

Gegen die Umsetzung des Beitragskinderurteils 2001 hat sich ein anhaltender und mächtiger Widerstand formiert. Er hat sich so lange hingezogen, dass heute kein einziges Mitglied des 1. Senats des BVerfG von 2001 mehr im Amt ist. Dies ist sicher auf die Beharrungskräfte der Sozialversicherungssystems selber zurückzuführen. Man könnte zwar meinen, die Sozialversicherung sei eine solidarische Einrichtung, in der die Versicherten ihren Schutz gegen die Risiken des Lebens organisieren, indem sie Lasten und Leistungen gerecht verteilen, um so eine funktionierende Solidargemeinschaft zu bilden.

Wenn dies so wäre, so hätten wir spätestens in den 1970er Jahre, als der Geburtenrückgang einsetzte und das System zu einer kostenlosen Versicherung gegen die individuellen Folgen der Kinderlosigkeit mutierte, die Kindererziehung als Beitrag in die Sozialversicherung berücksichtigt werden müssen. Stattdessen erleben wir seit den 1980er Jahren fortwährende Reparaturarbeiten an den Sozialversicherungen – Beitragserhöhungen auf der einen Seite und Leistungskürzungen auf der anderen Seite – um die Auswirkungen des demografischen Wandels (weniger Junge und mehr Alte) zu verarbeiten.

Auch die historisch hohe Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten und der Beitragseinnahmen, die seit einigen Jahren von einem Höhepunkt zum nächsten schreitet, sollte uns nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir wohl gerade die Ruhe vor dem Sturm erleben. Es herrscht Panik, dass das ganze System zusammenbricht, wenn Hand an die tragenden Pfeiler der Erwerbsbezogenheit gelegt würde und konsequent die Kindererziehung als gleichwertiger Beitrag qualifiziert würde. Dies ist eine wichtige Erklärung für den anhaltenden Widerstand gegen die Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung.

Außerdem haben wir es mit einer kollektiven Leugnung zu tun. Der kinderlose Versicherte glaubt gern, dass er mit seinen monetären Beitragszahlungen seine Pflicht getan hat und Ansprüche auf eine Versorgung im Alter erwirbt. Und mittlerweile sind die kinderlosen Lebensentwürfe ja auch in der Mehrzahl. Von allen Wählern stellen Personen mit minderjährigen Kindern nur noch eine Minderheit. Aus Umfragen wissen wir, dass sogar den rentennahen Jahrgängen, die selber Kinder erzogen haben, ihre eigenen Alterseinkünfte wichtiger sind als Leistungen für Familien26. Der Blick verändert/verengt sich gleichsam im Alter.

Und dann – ganz aktuell – herrscht auch die Meinung vor, dass unser eigener Kindermangel ja ohne weiteres durch eine großzügige Zuwanderungspolitik kompensiert werden kann. Die derzeitige politische Bewältigung der Flüchtlingskrise setzt massiv auf dauerhafte Integration anstatt auf vorübergehende Asyl- und Schutzgewährung, so wie es z.B. noch in den 1990er Jahren während der Jugoslawienkriege der Fall war.

Ganz abgesehen von der Tatsache, dass Flüchtlinge dem Sozialversicherungssystem nur helfen, wenn sie in den Arbeitsmarkt integriert sind, kann nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 20.1.2016 der Trend zur zunehmenden Alterung der Bevölkerung durch die aktuell hohen Zuwanderung nicht umgekehrt werden kann27. Auch amerikanische Migrationsforscher weisen schon seit Jahren darauf hin, dass Immigration kein Ersatz für eigene Geburten sei. Zwar seien Einwanderer etwas jünger als der Durchschnitt der Bevölkerung und wiesen auch eine etwas höhere Geburtenrate auf, dies reiche jedoch nicht aus, um den Altersaufbau der Gesellschaft signifikant zu verändern. Zumal sich die Fertilität der Migranten rasch der des Aufnahmelandes anpasse.

Oft werde übersehen, dass Einwanderer durch ihre Steuern und Abgaben zwar heute helfen, die gegenwärtig im Ruhestand befindende Generation zu versorgen, dass unsere Kinder aber morgen zusätzlich zu unseren Renten auch noch die Renten der Migranten zu finanzieren haben werden. Hinzu komme, dass wegen der niedrigeren Löhne der Migranten ein Amerikaner durch zwei Migranten ersetzt werden müsse28. (Zu den vielen Vorteilen kommt noch, dass von der Beitragsgerechtigkeit keine Sogwirkung ausgehen – wie bei manchen anderen Sozialleistungen. Denn in den Ausgleich unter den Versicherten sind nur diejenigen einbezogen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind.)

Wir stecken mittendrin im demografischen Wandel. Im Augenblick genießen wir allerdings noch seine Vorteile: Die geburtenstarken Jahrgänge der 1955 – 1965 Geborenen sind noch im Erwerbsleben und zahlen Höchstbeiträge an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Dafür haben sie als Generation geringere Unterhaltsverpflichtungen als die Generationen vor ihr, weil sie historisch die erste sind, für die Kinder eine Frage der „Familienplanung“ war.

In den nächsten 5 bis 15 Jahren werden diese Jahrgänge komplett im Ruhestand sein mit allen negativen Folgen für die Umlageverfahren. Im derzeitigen Sozialversicherungssystem werden diese Folgen durch gleichmäßige Leistungskürzungen auf alle umgelegt – auch auf diejenigen, die für den demografischen Wandel keine Verantwortung tragen. Die Umverteilung unter den Sozialversicherten würde die ökonomischen Folgen der Kinderlosigkeit ein Stück weit den Kinderlosen zugeordnet. Die Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung würde Transparenz über das Wesen des Generationenvertrages herstellen und vielleicht sogar größere Auswirkungen auf die Geburtenrate haben als die steuerfinanzierte Familienpolitik nach dem Gießkannenprinzip.

Aber auch wenn kein Kind zusätzlich geboren würde, ist dieser Ausgleich zwingend, damit Familien heutzutage ihre Aufgaben erfüllen können. Wir wissen auch gar nicht, wie unter den gegebenen technischen Entwicklungen die optimale Kinderzahl in Deutschland aussehen müsste. Was wir aber definitiv wissen, ist, dass die Kinder, die wir haben, ein kostbares Gut sind, und wir die Bedingungen, unter denen sie derzeit aufwachsen, erheblich verbessern müssen.


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1 Aus dem Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip wurde zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich abgeleitet, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (BVerfGE 82, 60, 80)

2 BVerfGE 110, 274, 293; 110, 195 , 205; 106, 166, 175 f.; 103, 242, 259; 99, 165, 178; 82, 60, 81.

3 BVerfGE 38, 154, 166

4 Endbericht der Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland, im Auftrag des Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2014, S. 3

5 Grundlegende Vorarbeiten zur Frage der Bundeskompetenz im Bereich der öffentlichen Fürsorge wurden in der Entscheidung des 2. Senats zum Altenpflegegesetz vom 24.10.2002 erbracht (BVerfGE 106, 62 ff.).

6 Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.

7 BVerfG, Urteil vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13, Rz. 34 (im Folgenden zitiert nach juris. de) = NJW 2015, 2399. Vgl. auch Urteilsanmerkung von Silvia Pernice-Warnke in: NVwZ 2015, 1129.

8 BVerfG, Urteil vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13, Rz. 35 ff.

9 Bayern, Sachsen und Thüringen. Letzteres schafft es allerdings gerade ab.

10 BVerfG, Urteil vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13, Rz 53, 55

11 BVerfG vom 9.11.2011, 1 BvR 1853/11 und vom 24.11.2011, 1 BvR 1457/11.

12 Thorsten Kingreen, Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 4 Bundeselterngeldgesetz (BEEG), Rechtsgutachten im Auftrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), Dezember 2010, S. 57

13 Und im Übrigen Vätern ein höheres Erziehungsgeld gewährt als Müttern: 2012 betrug das Elterngeld an Väter durchschnittlich 1.140 €, an Mütter durchschnittlich 701 € (Statistisches Bundesamt PM vom 26.6.2014 – 226/14.

14 Anne Lenze, Die Streichung des Elterngeldes für Grundsicherungsempfängerinnen – ein gleichheitsrechtliches Desaster, in: info also 2011, S. 3 ff.

15 Christian Seiler, Das Elterngeld im Lichte des Grundgesetzes, in: NVwZ 2007, S. 129, 130. A.A.: Kirsten Scheiwe, Christine Fuchsloch, Rechtspolitische Ziele und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Elterngeldes, in: ZRP 2/2006, S. 37, 40.

16 Selbst die Arbeitslosenhilfe, die ebenfalls steuerfinanziert war und den vormaligen Gutverdienern eine höhere Leistung gewährte als Geringverdienern, war zumindest bedürftigkeitsabhängig. Außerdem ist mit der Hartz-Gesetzgebung 2005 abgeschafft worden.

17 BVerfGE 103, S. 242, 265 f.

18 BVerfGE 103, S. 242, 270

19 Bastian Hartmann, Unterhaltsansprüche und deren Wirklichkeit, SOEPpapers 660, 2014, S. 8.

20 Lediglich nicht versicherungspflichtig Beschäftigte könnten durch diese Reform nicht entlastet werden – ihre Förderung muss aber den sozialrechtlichen Regelungen überlassen bleiben.

21 Frank Kupferschmidt, Umverteilung und Familienpolitik, 2007, S. 207

22 Dass die durch das Splittingverfahren entgangenen Steuern seit Jahren im Wesentlichen gleich geblieben sind, liegt daran, dass die geburtenstarken Jahrgänge noch in dem Alter sind, in dem die Einkommen am höchsten sind. Wenn diese Jahrgänge in nicht allzu ferner Zukunft im Ruhestand sind und gering besetzte Jahrgänge nachrücken, die zudem noch in größerem Maße berufstätige Ehepaare sein werden, werden die Entlastungswirkungen des Ehegattensplittings rapide sinken.

23 In diesem Beschluss hat der 2. Senat des BVerfG das hohe Lied des Ehegattensplittings gesungen als eine optimale Form der Besteuerung von Ehegatten, die eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Partner an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat und sah dies auch im Fall von eingetragenen Lebenspartner gegeben (BVerfG vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06 u.a., Rz. 94).

24 ZEIT ONLINE vom 30.9.2015.

25 Destatis, Konsumausgaben von Familien für Kinder, 2014

26 Harald Wilkoszewski, Age Trajectories of Social Policy Preferences 2009, MPI für demografische Forschung, Rostock.

27 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20. Januar 2016, Alterung der Bevölkerung durch aktuell hoher Zuwanderung nicht umkehrbar..

28 National Research Council (2012) Aging and the Macroeconomy