Ein Vortrag von Prof. Dr. jur. Anne Lenze, Hochschule Darmstadt
Das Existenzminimum ist eine der wichtigsten Konstruktionslinien des deutschen Sozialstaats. Die Höhe der Regelsätze entscheidet nicht nur über Existenz und Teilhabe von ca. 7 Millionen Leistungsbeziehern.
Die Höhe der Regelbedarfe zuzüglich der durchschnittlichen Kosten der Unterkunft markieren den Einkommensbereich, den der Steuergesetzgeber seinen Bürgerinnen und Bürgern steuerfrei belassen muss. Gerade für die Steuerpflichtigen im Niedriglohnbereich ist es elementar, ab welchem Euro Jahreseinkommen sie besteuert werden.
Mittlerweile findet das Existenzminimum auch Anwendung für den Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber ihren getrenntlebenden Eltern mit der Folge, dass er tendenziell an Wert verloren hat.
Das Existenzminimum des Kindes im Steuerrecht
Das BVerfG hat sich zuerst mit dem Existenzminimum im Steuerrecht befasst: Anfang der 1990er Jahre hat es entschieden, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird[1].
Mit anderen Worten: Das, was der Staat seinen mittellosen Bürgern in Form von Sozialleistungen zur Verfügung stellt, markiert den Bereich, der den Steuerpflichtigen steuerfrei verbleiben muss[2]. Darüberhinaus müsse bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben[3]. Der Gesetzgeber dürfe zur Bestimmung des Existenzminimums auf das Sozialhilferecht zurückgreifen, dessen Sätze er niemals unterschreiten, allenfalls überschreiten dürfe[4].
Hier haben wir also bereits den Querverweis zum Sozialhilferecht. Dort wurden bis 2011 die Höhe der Regelsätze weitestgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit von Arbeitsgruppen bestehend aus Mitgliedern des Finanz- und Sozialministeriums festgelegt. In seiner Entscheidung vom 9.2.2010 hat das BVerfG allerdings erstmalig die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren zur Ermittlung der Regelsätze herausgearbeitet.
Da das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefere, erstrecke sich der Grundrechtsschutz deshalb auch auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums. Der wohl radikalste Satz des Urteils lautete: Es bestehe für den Gesetzgeber die „Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Komme er ihr nicht hinreichend nach, stehe die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang“[5].
Es bestand kurzfristig die Hoffnung, dass das Existenzinimum zukünftig auf der Grundlage eines transparenten und rationalen Verfahrens zustande kommen würde. Der Gesetzgeber des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) 2011 hat gesehen, dass er bei einer Eins-zu-eins-Umsetzung des BVerfG-Urteils die Regelbedarfe erheblich hätte erhöhen müssen. Er hat dann nach vielen Eingriffen genau den Regelsatz “berechnet”, der schon Jahre vorher für das Jahr 2011 anvisiert worden war.
Die neuen Begründungs- und Offenbarungspflichten im Gesetzgebungsverfahren sind von großen Teilen rechtswissenschaftlichen Literatur vehement kritisiert worden. Diese Kritik blieb nicht unerhört. Das BVerfG ist zurückgerudert und hat die strengen Anforderungen an das Verfahren mit Entscheidung vom 24.7.2014 komplett zurückgenommen.
Danach folgt die Regelbedarfsermittlung nur noch auf der Grundlage einer Schätzung: “Die Ermittlung von Regelbedarfen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten, ist stets nur annäherungsweise möglich. Sie muss sich auf Daten zu komplexen Verhältnissen stützen, die für die jeweils akutell geforderte Deckung eines existenzsichernden Bedarfs nur begrenzt aussagekräfitg sind. Zwar muss die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung auf im Ausgangspunkt tragfähigen Grundannahmen, Daten und Berechnungsschritten beruhen, jedoch schlagen Bedenken hinsichtlich einzelner Berechnungspositionen nicht ohne Weiteres auf die verfassungsrechtliche Beurteilung durch“[6]. Der Manipulation ist also wieder Tür und Tor geöffnet. Dies nutzt der Gesetzgeber exzessiv aus. An diesem Punkt bleibt festzustellen, dass sich der Steuergesetzgeber auf etwas verlässt, was im Sozialhilferecht nicht verlässlich ermittelt wird.
Kommen wir wieder zum Steuerrecht: In seiner Entscheidung vom 10.11.1989 entwickelte das BVerfG in Bezug auf das Existenzminimum von Kindern den Grundsatz der Horizontalen Steuergerechtigkeit[7].
Die Ausgaben für Kinder minderten regelmäßig die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Auf die Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich seien, dürfe nicht in gleicher Weise zugegriffen werden wie auf die Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt würden[8]. Der Gesetzgeber dürfe Bezieher höherer Einkommen mit unterhaltsbedürftigen Kindern nicht stärker besteuern als Einkommensbezieher gleicher Stufe ohne Kinder. Wiederholt wies das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, „die Steuerausfälle, die durch die Berücksichtigung von höheren Kinderfreibeträgen entstehen, durch eine Verschärfung des Steuersatzes und (oder) der Steuerprogression auszugleichen“[9].
Ferner entwarf das Gericht in dieser Entscheidung eine Dreiteilung des steuerlich freizustellenden Existenzminimums des Kindes, wonach neben dem sächlichen Existenzminimum in Höhe der durchschnittlichen Sozialhilfesätze in jedem Fall ein zusätzlicher Bedarf an Betreuung und Erziehung die elterliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Der generelle Betreuungsbedarf: Steuerpflichtige mit Kindern seien wegen ihrer Betreuungspflichten, die entweder ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchten, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder grundsätzlich weniger leistungsfähig[10].
Außerdem arbeitete das BVerfG noch die typischen Kosten eines kindbedingten Erziehungsbedarfes heraus. Dieser umfasse die Aufwendungen der Eltern, die dem Kind die persönliche Entfaltung, seine Entwicklung zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen. Exemplarisch zählte das BVerfG die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs auf, ferner das Erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur- und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien.
Das Gericht äußerte sich auch konkret zur Höhe dieses Bedarfs: Dieser Erziehungsbedarf entspreche nämlich der Höhe der Haushaltsfreibetrags alleinerziehender Elternteile im Steuerrecht – damals 5.606 DM. (der „diesen Bedarf des Kindes im rechnerischen Ergebnis“ abdecke), gleichheitswidrig aber den verheirateten Eltern nicht zu Gute komme.
Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG im Rahmen des dualen Systems aus Kindergeld und Kinderfreibeträgen realisiert[11]. So wird das kindbezogene Existenzminimum zunächst voll versteuert, weil die Annahme zu Grunde gelegt wird, dass das staatliche Kindergeld bei einem Durchschnittseinkommen diese Steuern in der Regel ausgleicht. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird im Rahmen der „Günstigerprüfung“ ermittelt, ob die Kinderfreibeträge zu einer höheren steuerlichen Entlastung als das Kindergeld führen[12]. In einer späteren Entscheidung bezeichnet das BVerfG das Kindergeld als „zum Teil vorweggenommene Steuervergütung auf den Kinderfreibetrag“[13]. Nur bei Eltern, die keine oder nur sehr geringe Steuern zahlen, stellt das Kindergeld eine reine Sozialleistung dar. Dies bedeutet im Übrigen, dass der Spielraum des Gesetzgebers im Bereich der Kinderfreibeträge verschwindend gering ist, im Bereich des Kindergelds hingegen groß.
Ein grundlegendes Problem des gegenwärtigen Mischsystems aus Kindergeld und Freibeträgen besteht in der Undurchsichtigkeit der Regelung für die Betroffenen. Dies kann auch nach Einschätzung des BVerfG einen Verstoß gegen die Normenklarheit des Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG darstellen, denn es „ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Kindergeld in seiner Doppelfunktion als Sozial- und gleichzeitig steuerliche Ausgleichsleistung Steuergerechtigkeit herstellen soll und welcher Anteil hiervon staatliche Familienförderung ist“[14].
Kritik am Freibetrag für Betreuung-, Erziehung oder Ausbildung
Die Einführung des Betreuungsbedarfes ist unisono kritisiert worden, weil er nichtmonetäre Betreuungs- und Erziehungsleistungen als Einschränkung der steuerlichen Leistungsfähigkeit einführe und damit gegen die geltende Steuersystematik verstoße. Diese Kritik muss aber hier nicht weiter verfolgt werden, da die genaue Lektüre der Entscheidung vom 10.11.98 zeigt, dass der Betreuungsfreibetrag innerhalb des BEA überhaupt nicht mit Geld hinterlegt ist:
So heißt es: „Dieser Erziehungsbedarf ist bislang steuerrechtlich unter der falschen Bezeichnung des “kindbedingten Zusatzbedarfes“ im Haushaltsfreibetrag bei alleinerziehenden Elternteilen erfasst, der „diesen Bedarf des Kindes im rechnerischen Ergebnis“ abdeckt, gleichheitswidrig aber den verheirateten Eltern nicht zu Gute kommt“[15]. Der frühere Haushaltsfreibetrag von 5.606 DM wurde mit amtlicher Umrechnung auf 2.916 € festgesetzt[16].
Zwar wurde mit Gesetz zur Familienförderung die vom BVerfG ab 1.1.2000 geforderte Einführung des Betreuungsfreibetrages realisiert und mit einem Betrag von seinerzeit 3.024 DM beziffert. Mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung wurde dieser dann zum 1.1.2002 zu einem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung verschmolzen. Er beträgt seit 2002 insgesamt 2.640 € und ergibt zusammen mit dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum von 4.368 € den Kinderfreibetrag in Höhe von 7.008 €. Wenn aber der Freibetrag für Erziehung allein schon (in Zahlen des Jahres 1998 (!)) 2.916 € entsprechen müsste, dann ist er nicht nur ohnehin viel zu niedrig, weil die realen Kosten der Erziehung ja auch der Preissteigerung unterliegen, sondern es bleibt überhaupt kein Raum für den Betreuungsfreibetrag, der entsprechend gekürzt werden könnte, um andere familienpolitische Leistungen damit zu finanzieren.
Bei dem Erziehungsbedarf des Kindes als dritter Bestandteil des steuerlich freizustellenden Existenzminimums handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um die elterliche Erziehung, sondern wie die Beispiele der BVerfG zeigen, um den monetären Aufwand für das soziokulturelles Existenzminimum von Kindern.
Dies sind die Ausgaben, die Eltern entstehen, um ihren Kinder Teilhabechancen in der Form zu ermöglichen, wie sie in einer gegebenen Gesellschaft üblich sind. Jeder, der Kinder hat, weiß, dass es nicht reicht, diese mit Kleidung, Nahrung und Unterkunft zu versorgen, sondern dass zu den Mindestunterhaltskosten ein Vielfaches an Ausgaben hinzukommen, die dem Kind Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen und seine Bildung fördern. Diese Ausgaben sind existenziell und keine freiwillige elterliche Zugabe – es sind auch keine Kosten, die nur bei Besserverdienenden anfallen.
Dies sind Bereiche, die über die Zukunftschancen von Kindern entscheiden. Kinder in einkommensschwachen Familien erfahren gerade hier einen großen Mangel. Befragungen von armen Kindern zeigen, dass sie gerade in diesen Bereichen abgehängt sind, und dies auch sehr genau spüren. Der BEA sollte als soziokultureller Bedarf von Kindern bezeichnet werden. Die Entdeckung und zahlenmäßige Bezifferung dieses Bedarfes war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung! Seine Bedeutung für das Steuerrecht, aber noch mehr für andere Rechtsgebiete kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Wir haben hier die Aussage des Bundesverfassungsgerichts über die Kosten einer deutschen Durchschnittskindheit, die im Steuerrecht ihren Niederschlag findet. Das politische Ziel muss es sein, diese Aufwendungen für Kinder in einkommensschwachen Haushalten voll zu abzudecken.
Jedes Kind muss dem Staat gleich viel wert sein ?
Die progressive Wirkung von Kinderfreibeträgen wird politisch stark kritisiert. Es wird stattdessen gefordert, dass jedes Kind dem Staat gleich viel wert sein müsse. So eingängig diese Parole in der politischen Debatte ist, sie ist dennoch – leider – falsch.
Erst einmal ist zu klären, um welche Dimensionen es überhaupt geht. Die maximale, über das (anzurechnende) Kindergeld hinausgehende, Entlastungswirkung des Kinderfreibetrages beträgt beim Spitzensteuersatz von 42% pro Kind und Jahr 764,16 €.
Beim Reichensteuersatz von 45% ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € im Jahr sind dies 981,60 €[17]. Das Problem sind jedoch nicht die 764 €, die Besserverdiener hier erhalten, sondern das Problem in Deutschland ist doch, dass die wirklich Reichen den Spitzensteuersatz oft gar nicht bezahlen.
Ich wäre froh, wenn erheblich mehr Reiche in Deutschland diese zusätzlichen 764 € im Jahr erhielten, denn dann würde es allen staatlichen Ebenen sehr viel besser gehen. Nebenbei gesagt, diesen Steuervorteil zahlen die einkommensstarken Familien ohnehin wieder an den Staat zurück, über die Verbrauchssteuern, die sie auf den Unterhalt ihrer Kinder zahlen. Denn die Reichen machen mit ihrer Unterhaltspflicht ja nicht Schluss, wenn sie das sozialhilferechtliche Existenzminimum ihrer Kinder gedeckt haben. Die progressiv steigende Entlastungswirkung von Freibeträgen ist nicht unsozial, sondern ganz im Gegenteil Ausdruck einer sozialstaatlichen Besteuerung, weil Bezieher höherer Einkommen proportional höhere Steuern zahlen. Bei einer Flat-Tax – 20% auf alles – würden Freibeträge keinen progressiven Effekt haben.
Eine Versöhnung von vertikaler Steuergerechtigkeit, die sich auf den Ausgleich zwischen arm und reich bezieht, und horizontaler Steuergerechtigkeit, die auf den Ausgleich zwischen Kinderlosen und Eltern abzielt, ist nur möglich, wenn ein einheitliches Kindergeld gezahlt wird, das der maximalen Steuerentlastung des Kindergeldes entspricht. Dies wären 2016 bei einem Steuersatz von 42% gerundet 254 € (legt man den Reichensteuersatz zugrunde: 272 €). Geht man ferner davon aus, dass Eltern die Verbrauchssteuern, die sich auf den Unterhalt von Kindern entrichten, zurückerstattet werden müsste, dann ist der derzeitige Abstand zu dem Kindergeld von 190 € nicht mehr sehr groß.
Die Rechtsprechung des BVerfG zum Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ist in der Folge dann durchaus zum Maßstab für andere Rechsgebiete geworden.
Grundsicherungsrecht
Kommen wir zurück zum Grundsicherungsrecht und zur Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010. In Bezug auf Kinder wandte es sich gegen das Vorgehen des Gesetzgebers, Kindern einfach einen prozentualen Anteil der Erwachsenen-Bedarfe zuzuteilen. Kinder seien keine “kleinen Erwachsenen”, ihr Bedarf müsse empirisch anhand der Ausgaben von Familienhaushalten ermittelt werden.
Andererseits war das Gericht offensichtlich durch seine Freibetragsrechtsprechung zum BEA sensiblisiert[18]. Es stellte nämlich fest, dass ein zusätzlicher Bedarf vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten sei. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten drohe “hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen”. Bei schulpflichtigen Kindern im Sozialhilfebezug bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können[19]. Diese Ausführungen können so gelesen warden, dass sie die Aufforderung an den Gesetzgeber enthalten, dafür Sorge zu tragen, das Kinder im Sozialleistungsbezug den Anschluss an die Mittelklasse erhalten.
Der Gesetzgeber meinte, diese Vorgaben aus dem Urteil von 2010 umsetzten zu können, indem er sämtliche Posten, die einen irgendwie gearteten Schul- und Teilhabebedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, aus dem Regelsatz entfernt hat und den § 28 SGB II (§ 34 SGB XII) geschaffen, nach der bestimmte Leistungen wie Aufwendungen für Klassenfahrten und Ausflüge, für die Schülerbeförderung, für Nachhilfe, für die Mehraufwendungen der Teilnahme am schulischen Mittagessen sowie einen Höchstbetrag von monatlich 10 € für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beantragt werden können.
Dies wurde damit begründet, dass die “Leistung beim Kind ankommen” soll. Unüberhörbar schwingt die Konnotation mit – dass Geldleistungen beim Kind nicht ankommen, das Eltern die für Kinder bestimmten Geldmittel zweckentfremden. Dies ist für die Sozialpolitik einer der schädlichsten Formeln, die bis heute in vielen Köpfen steckt und politsiches Handeln maßgeblich bestimmt. Der Satz ist in keiner Weise empirisch begründbar. Die Armutsforschung zeigt, dass Eltern eher an den eigenen Bedürfnissen als an denen der Kinder sparen, und dass sie alles tun, um ihren Kindern Armutserfahrungen zu ersparen. Die wenigen Fälle, in denen Eltern das Geld nicht für ihre Kinder ausgeben, sind im Bereich von Suchtabhängigkeiten oder psychischer Erkrankung angsiedelt. Diese Fälle gibt es, aber da bewegen wir im Bereich von Kindeswohlgefährdungen, und dies ist fällt in die Zuständigkeit des Jugendamtes.
Bis auf den jährlichen Schulbedarf von 100 €, der als einzige Leistung nicht von einem Antrag abhängig ist, ergab eine groß angelegte Evaluation 2015, dass insbesondere der monatliche 10€-Betrag für soziale und kulturelle Teilhabe gerade nicht beim Kind ankommen –die Nutzungsquote liegt aber bis 2013 insgesamt nur bei 15,2% aller Leistungsberechtigten[20]. In Befragungen äußerte knapp die Hälfte der Jugendlichen dezidiert, an dieser Form der organisierten Freizeitgestaltung kein Interesse zu haben[21]. Wir müssen daher gegenwärtig von einer eklatanten Unterdeckung der Bedarfe vor allem im Bereich Soziale Teilhabe ausgehen, denn einen solchen Bedarf hat jedes Kind und jeder Jugendliche. Und wie gesagt: die Regelsätze sind ja um diese Posten gekürzt worden.
Kindergeld wird auf die Grundsicherung von Kindern voll angerechnet und auch die zielführende Idee, dass doch wenigsten der Teil des Kindergeldes, der prozentual dem BEA im Steuerrecht entspricht, den Kindern im Grundsicherungsbezug zugute kommen sollte, hat das BVerFG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 11.3.2010 abgewiesen, denn weder Art 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verlange “die Gewährung von Leistungen, die den Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht berücksichtigen”[22]. Wohlgemerkt: Der Gesetzgeber ist hierzu verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, er kann dies aber tun, wenn es dafür politische Mehrheiten gibt.
Wenn wir das BVerfG mit seinen Grundsätzen zum Steuerrecht ernst nehmen, dann ist bei Kindern im Grundsicherungsbezug das soziokulturelle Existenzminimum ungedeckt. Es müssten die 220 €, die monatlich auf den BEA entfallen und den ich als soziokulturelles Existenzminimum bezeichne, zu den Regelbedarfen hinzukommen und gezahlt werden, um den Anschluss an die Mittelklasse zu gewährleisten. Zumindest aber müsste der Teil des KIndergeldes, der bei Durchschnittsverdienern dem Teil des BEA entspricht (93 €) an die Kinder im Sozialhilfebezug ausgezahlt werden.
Das sozialrechtliche Existenzminimum– und zwar sowohl das der Kinder wie auch das der Eltern ist sehr niedrig – auch im europäischen Vergleich[23]. Die Hartz-IV-Regelsätze haben in Deutschland die wichtige Funktion, den Niedriglohnsektor aufrechtzuerhalten. Leider hat sich das BVerfG nach einer weitreichenden Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2010 in weiteren Entscheidungen aus den Jahr 2014 und 2016 weitestgehend aus der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Ermittlung der Regelbedarfe zurückgezogen, so dass ein Korrektiv in dieser Hinsicht fehlt. Solange das sozialhilferechtliche Niveau aus fiskal- und arbeitsmarktpolitischen Gründen niedrig gehalten wird, sehe ich kaum eine Chance, etwas für Kinder in Sozialleistungsbezug zu tun.
Solange gilt: Mitgehangen, mitgefangen. Höhere Regelsätze für Kinder würden nämlich den finanziellen Spielraum für Familien vergrößern und das darf unter der Ägide “Die Leistung muss beim Kind ankommen” nicht sein! Wenn wir das nicht wieder aus den Köpfen rauskriegen, gibt es keine Chance, die Lage von Kindern im Grundsicherungsbezug zu verbessern.
Berücksichtigung des Existenzminimums im Beitragsrecht der Sozialversicherung
Wer sich dem Kampf gegen Kinderarmut verschrieben hat, kommt nicht umhin, sich mit dem Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beschäftigen. Denn hier findet das statt, was das BVerfG im Bereich des Steuerrechts untersagt hat, dass nämlich nicht auf die Mittel zugegriffen werden darf, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich sind[24]. Und dies, obwohl das BVerfG in seiner Entscheidung zur Pflegeversicherung am 3.4.2001 festgestellt hatte, dass die Kindererziehung als ein generativer Beitrag für diejenigen sozialen Sicherungssysteme der Gesellschaft zu bewerten ist, die auf das Nachwachsen einer ausreichenden jungen Generation angewiesen sind.
Ausdrücklich gab das BVerfG dem Gesetzgeber auf, „die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen“[25]. Dies hat bekanntlich die rotgrüne Koalition seinerzeit ausdrücklich abgelehnt.
Wer sich fragt, warum die Kinderarmut in den letzten Jahrzehnten nicht abgenommen hat, obwohl die Müttererwerbstätigkeit gestiegen ist, die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten immer wächst und die Wirtschaft prosperiert, wird hier fündig:
Die Verbeitragung des Existenzminimums von Kindern in der Sozialversicherung und dies bei seit Jahrzehnten steigenden Sozialversicherungsbeiträgen: Die Übersicht des Deutschen Familienverbandes zum Horizontalen Vergleich zeigt, dass nach Steuern und Sozialabgaben und unter Zurechnung des KIndergeldes eine vierköpfige Familien nicht von einem Durchschnittsbruttoverdienst von 35.000 € leben kann[26].
Infolge der demografischen Entwicklung ist absehbar, dass die Beiträge für die Renten-, Kranken und Pflegeversicherung weiter steigen werden mit den entsprechenden Folgen für Familien. Wenn dieses Problem nicht gelöst wird, wird den Familien in absehbarer Zeit ökonomisch das Wasser abgegraben.
Der wissenschaftiche Beirat beim Wirtschaftsministerium hat erst vor wenigen Tagen festgestellt, dass die derzeitigen Abgaben von 40% des Bruttolohnes bis zum Jahr 2040 auf 54% steigen werden[27]. Sie werden noch höher sein, wenn weitere Leistungsverbesserungen beschlossen werden, wie dies gegenwärtig ja für die Rente diskutiert wird.
Die einfachste Möglichkeit besteht darin, bei der Verbeitragung zur Sozialversicherung das steuerrechtliche Existenzminimum freizustellen und Familien entsprechend zu entlasten. Dafür müssten gegenwärtig Kinderlose höhere Abgaben zahlen. Damit würden auch die derzeitigen Einkommensüberhänge bei Kinderlosen abgeschöpft, und die Vorteile gemindert, die diese auf allen relevanten Märkten haben, vor allem auf dem Wohnungsmarkt. Kinderlosigkeit ist übrigens keine biologische Kategorie, sondern eine sozio-ökonomische und umfasst alle die, die gegenwärtig keine Unterhaltspflichten zu tragen haben – dass sind alle die, die noch keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben oder keine mehr haben.
Die Freistellung des Existenzminimums von Kindern im Rahmen der Beitragspflicht der Eltern ist auch in besonderer Weise neutral gegenüber verschiedenen Familienformen[28]: So kann dieser für alle gleiche Betrag pro Kind bei berufstätigen Eltern je zur Hälfte von deren Einkommen abgezogen werden mit der Folge, dass für beide die Nettoeinkommen steigen. Ein Alleinverdiener könnte den Betrag zur Gänze geltend machen. Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt erhalten, was immerhin für die Hälfte der unterhaltsberechtigten Kinder der Fall ist[29], könnten ebenfalls den gesamten Betrag in Abzug bringen, was ihr Einkommen erheblich aufwerten würde. Schließlich würde auch keine unsoziale progressive Entlastungswirkung eintreten, da in allen Fällen der gleiche Betrag vom zu verbeitragenden Einkommen abgezogen wird[30].
.Soziale Förderung
Jahrelang galt, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich der sozialen Förderung zu nichts verpflichtet ist, aber (fast) alles darf[31]. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber lediglich im Bereich der eingreifenden Staatstätigkeit der strikten Kontrolle durch das BVerfG unterworfen, besitzt aber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit einen weiten Spielraum[32]. Ob dies nach der Entscheidung des BVerfG noch so gelten kann, darf allerdings bezweifelt werden[33].
Ökonomisch beginnt der Bereich oberhalb der Grundsicherung, denn die meisten Leistungen können nicht parallel zum Bezug von Hartz IV oder Sozialhilfe bezogen werden. Er endet spätestens da, wo die Kinderfreibeträge ihre Wirkung über das Kindergeld hinaus entfalten. Die soziale Förderung zeichnet sich durch eine starke Zerklüftung von Leistungen und föderalen Zuständigkeiten aus.
Der soziale Förderteil des Kindergeldes, der Kinderzuschlag, das Wohngeld für Kinder, der Unterhalt(svorschuss) für Kinder getrenntlebender Eltern, der Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung beim Jugendamt, die Leistungen nach dem BuT, das Bafög. Alles ist bei unterschiedlichen Ämtern mit unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen, Mitwirkungspflichten und Anrechnungsvorschriften zu beantragen. Dazu kommen noch unterschiedliche föderale Finanzierungspflichten und dazu konträr verlaufende unterschiedliche Administrierungszuständigkeiten (Beispiel: Unterhaltsvorschuss).
Ein negativer Effekt ist, dass das Sozialleistungsrecht derart kompliziert ist, dass es bei fast allen staatlichen Leistungen eine erhebliche Nicht-Inanspruchnahmequote gibt – man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der deutsche Sozialstaat hauptsächlich durch Undurchsichtigkeit und sogar Abschreckung funktioniert. Deswegen würde es sich anbieten, das Recht der Sozialen Förderung weiterzuentwickeln und bestimmte Leistungen zusammenzufassen wie z.B. den Kinderzuschlag, das Kindergeld und die Pauschale für Bildung und Teilhabe (oder noch besser: den Anteil am Kindergeld, der dem BEA entspricht) und diese von einer Behörde auszahlen zu lassen.
Ich fasse zusammen:
- Der Freibetrag für Betreuung-, Erziehung oder Ausbildung ist in Wahrheit ein Freibetrag für das soziokulturelle Existenzminimum von Kindern. Er beziffert die Durchschnittskosten von Kindern in Deutschland. Für Kinder im Grundsicherungsbezug muss das soziokulturelle Existenzminimum in dieser Höhe gedeckt sein, damit ihnen nicht der „Ausschluss von Lebenschancen“ (BVerfG) droht.
- Für die Kinder von erwerbstätigen Elternteilen ist das Existenzminimum von der Verbeitragung zur Sozialversicherung freizustellen und damit das Einkommen der Eltern aufzuwerten.
- Im Bereich der Sozialen Förderung – d.h. im Bereich der Geringverdiener – sind bestehende Leistungen zusammenzufassen und von einer Behörde administrieren zu lassen.
[1] BVerfGE 82, 60, 85
[2] BVerfGE 87, 153, 169
[3] BVerfGE 82, 198, 207
[5] BVerfG vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u.a , Rn. , 144.
[6] BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 u.a., Rn 141
[7] BVerfGE 82, 60, 89 f.
[8] BVerfGE 82, S. 60, 87. Zur Begründung des verfassungsrechtlichen Schutzes des eigenen Existenzminimums des Steuerpflichtigen führen die beiden Senate des BVerfG – mittlerweile übereinstimmend – die Menschwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) an (BVerfGE 82, S. 60, 85; 99, S. 216, 233; 99, S. 246, 259), nachdem der Zweite Senat zunächst auf die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art 12 und Art. 14 GG abgestellt hatte (BVerfGE 87, S. 153, 169). Vgl. dazu außerdem: Hans-Jürgen Papier, Der Einfluß des Verfassungsrechts auf das Sozialrecht, in: Sozialrechtshandbuch, 1996, hrsg. von Bernd Baron von Maydell, Franz Ruland, S. 73, 77, Rdnr. 10.
[9] BVerfGE 82, S. 60, 90.
[10] Mit Verweis auf BVerfGE 87, S. 1, 37; 88, S. 203, 258 f.
[11] Seit 1.1.2002 gibt es einen zusammengefassten Freibetrag für Betreuung-, Erziehung- oder Ausbildung – letzterer tritt bei volljährigen Kindern an die Stelle des Freibetrages wegen Betreuung und ErziehungZweites Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001, BGBl. I S. 2074. Mit dem Wachstumsbeschleunigungs-gesetz vom 22.12.2009 wurde der ursprüngliche Betrag von jährlich 2.160 € ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 2.640 € erhöht (BGBl I S. 3950).
[12] § 31 Satz 4 EstG
[13] BVerfG vom 9.4.2003 – 1BvL 1/01 Rn. 58.
[14] BVerfGE 108, 52, 75 f.
[15] BVerfG 99, 216 ff.
[16] BT-Drs. 14/6160, S. 10
[17] dies 3.044,16 € . Unterschiedsbetrag: 764,16 €. Die progressive Entlastungswirkung des Freibetrages – Kindergeld 190 mal 12 – 2.280 €.
[18] Es würde den Rahmen sprengen, hier auf die systemimmanenten Ungereimtheiten zwischen BEA im Steuerrecht und BuT im Grundsicherungsrecht einzugehen. Da der BEA ja bereits die „Entwicklungskosten“ im Steuerrecht berücksichtigt, ist es nicht ganz einsichtig, warum die Ausgaben für Kinder im Grundsicherungsrecht im Bereich BuT, die der Gesetzgeber mit 19€ monatlich errechnet, dem sächlichen Existenzminimum zugeschlagen werden, das im Steuerecht zu berücksichtigen ist (vgl: 11. Existenzsicherungsbericht der Bundesregierung vom 2.11.2016, BT-Drs. 18/10220, S. 9).
[19] Rn 192
[20] Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe 2015, 288.
[21] Apel/Engels Abschlussbericht 2012, 56, 58
[22] BVerfG vom 11.3.2010 – 1 BvR3163/09, Rn. 8.
[23] Bahle/Ebbinghaus/Göbel, Familien am Rande der Erwerbsgesellschaft – Erwerbsrisiken und soziale Sicherung im europäischen Vergleich, MZES 31.10.2014, S. 202
[24] BVerfGE 82, S. 60, 87. Zur Begründung des verfassungsrechtlichen Schutzes des eigenen Existenzminimums des Steuerpflichtigen führen die beiden Senate des BVerfG – mittlerweile übereinstimmend – die Menschwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) an (BVerfGE 82, S. 60, 85; 99, S. 216, 233; 99, S. 246, 259), nachdem der Zweite Senat zunächst auf die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art 12 und Art. 14 GG abgestellt hatte (BVerfGE 87, S. 153, 169). Vgl. dazu außerdem: Hans-Jürgen Papier, Der Einfluß des Verfassungsrechts auf das Sozialrecht, in: Sozialrechtshandbuch, 1996, hrsg. von Bernd Baron von Maydell, Franz Ruland, S. 73, 77, Rdnr. 10.
[25] BVerfGE 103, S. 242, 270
[26] Das durchschnittliche Brutto-Jahresentgelt lag 2015 bei 32.643 €. Das Durchschnittseinkommen der Versicherten bei 34.999 €
[27] FAZ 30.09.2016, S. 23
[28] Vgl. hierzu: Thorsten Kingreen, Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 4 Bundeselterngeldgesetz (BEEG), Rechtsgutachten im Auftrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), Dezember 2010, S. 12 ff.
[29] Bastian Hartmann, Unterhaltsansprüche und deren Wirklichkeit, SOEPpapers 660, 2014, S. 8.
[30] Lediglich nicht versicherungspflichtig Beschäftigte könnten durch diese Reform nicht entlastet werden – ihre Förderung muss aber den sozialrechtlichen Regelungen überlassen bleiben.
[31] BVerfGE 82, 60, 80
[32] BVerfGE 110, 274, 293; 110, 195 , 205; 106, 166, 175 f.; 103, 242, 259; 99, 165, 178; 82, 60, 81.
[33] Anne Lenze, Das Ende der Familienpolitik, so wie wir sie kennen, in: NVwZ 2015, 1658.
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