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Worum geht es?

Bis heute zahlen über 11 Millionen Eltern mit minderjährigen Kindern doppelt in die Sozialversicherungen ein.

2001 hat das Bundesverfassungsgericht im Pflegeversicherungsurteil entschieden, dass Eltern verfassungswidrig belastet werden, weil neben den Geldbeiträgen der gleichwertige Erziehungsbeitrag nicht berücksichtigt wird.

Der Gesetzgeber wurde verpflichtet auch die Kranken- und Rentenversicherung auf die Frage der Familiengerechtigkeit hin zu prüfen. Eine wirkliche Prüfung fand nie statt.

Machen Sie mit und stehen Sie an der Seite von mehreren Tausend Familien, die die Kampagne bereits tatkräftig unterstützen.

Was kann ich tun?

  • Zahlen Sie nicht mindestens 238 Euro pro Kind und Monat zuviel an Sozialbeiträgen!
  • Informieren Sie andere Eltern von der Aktion!
  • Zahlen Sie nicht doppelt ein! Wehren Sie sich!
  • Kämpfen Sie gegen die Verletzung ihrer verfassungsrechtlich verbrieften Rechte!

Wie helfen wir?

Am 14.12.2015 haben 376 Familien unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie stehen stellvertretend für rund 2000 weitere Eltern, welche sich mit unserer Unterstützung auf dem Rechtsweg befinden, sowie für Millionen andere, deren Interessen berührt sind.

Zwei Familien haben 2015 und 2017 ein Urteil des Bundessozialgerichts erstritten und dagegen jeweils Verfassungsbeschwerde eingelegt. Jüngst wurde durch das Sozialgericht Freiburg direkt eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Mit wenigen Ausnahmen sind alle anderen Verfahren ruhend gestellt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Deutsche Familienverband und der Familienbund der Katholiken arbeiten derzeit (2021/2022) auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zu.

Das Urteil zum steuerfreien Existenzminimum vom 29. Mai 1990: Steuergerechtigkeit

„Bei der Einkommensbesteuerung muss ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden“.

„Dieses verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz. Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern, darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem Betrag – der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird – nicht entziehen.“

(BVerfGE 82, 60 – 1 BvL 20/84)

Das Trümmerfrauenurteil vom 7. Juli 1992: Rente für Eltern

„Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.“

„Im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall von Beitragszahlungen ursächlich sein mögen, hat die Kindererziehung allerdings bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung. Denn die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrecht erhalten.“

„Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel für den Ausgleich aufgebracht werden, ist jedenfalls sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert. Dem muss der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar Rechnung tragen.“

BVerfGE 87, 1 – 1 BvL 51/86 u.a.)

Das Pflegeversicherungsurteil vom 3. April 2001: Beitragsleistung Kindererziehung

„Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.“

„Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.“

(BVerfGE 103, 242 – 1 BvR 1629/94)

Beitragsgerechtigkeit heißt …

  • gleichwertige Berücksichtigung von Geldbeiträgen und Kindererziehung
  • echter Solidarausgleich
  • Fairness auf allen Ebenen
  • dass alle davon profitieren
  • zukunftsfähige Sozial- und Familienpolitik

Familien leisten mit der Förderung und Erziehung ihrer Kinder einen wesentlichen generativen Beitrag für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit der solidarischen Sozialversicherung. Das gilt für die Rente und gleichwohl für die Pflege- und Krankenversicherung. Hier gilt der Grundsatz, dass die Starken solidarisch für die Schwachen einstehen.

Nur dass diese Systeme mit ihren wichtigsten Leistungsträgern selbst wenig solidarisch umgehen.

Stimmen zur Beitragsgerechtigkeit in den Sozialversicherungen

<b>Prof. Dr. Paul Kirchhof</b>
Prof. Dr. Paul KirchhofRichter am Bundesverfassungsgericht 1987 bis 1999
„Den Generationenvertrag des Sozialstaates halten nur die Eltern ein. Dass gerade sie an diesem Vertrag kaum beteiligt werden, ist ein rechtsstaatlicher Skandal.“
<b>Dr. Reiner Haseloff</b>
Dr. Reiner HaseloffMinisterpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
„Das Bundesverfassungsgericht sagt hier eindeutig, dass es Nachholbedarf bei Steuern und der Sozialversicherungsgesetzgebung gibt. Da sollten wir nachjustieren.“
<b>Prof. Dr. Anne Lenze</b>
Prof. Dr. Anne LenzeProfessorin für Familien-, Jugend- und Sozialrecht an der Hochschule Darmstadt
„Unbegreiflicher Weise sind die Kosten des fehlenden Nachwuchses geradezu pervers verteilt. Wenn die fehlenden Geburten das eigentliche Problem für die sozialen Umlagesysteme unserer Gesellschaft darstellen, dann müsste die Erziehung von Kindern doch in diesen Systemen ebenso eingepreist sein wie die monetären Beitragszahlungen. Das Gegenteil ist der Fall.“
<b>Dr. Jürgen Borchert</b>
Dr. Jürgen BorchertRichter am Hessischen Landessozialgericht 1986 bis 2014
„Die Freiheit für einen Lebensentwurf ohne Kinder ist selbstverständlich, darf aber von der Verantwortung für dessen Folgen nicht abgekoppelt werden.“
<b>Prof. Dr. Roman Herzog</b>
Prof. Dr. Roman HerzogBundespräsident 1994 bis 1999
„Es kann nicht sein, dass ein Ehepaar – bei dem nur der eine ein Leben lang ein Gehalt oder einen Lohn einsteckt – Kinder aufzieht und am Ende nur eine Rente bekommt. Auf der anderen Seite verdienen zwei Ehepartner zwei Renten. Und die Kinder des Paares, das nur eine Rente bekommt, verdienen diese beiden Renten mit. Das ist ein glatter Verfassungsverstoß.“
<b>Prof. Dr. Franz-Xaver Kaufmann</b>
Prof. Dr. Franz-Xaver KaufmannProfessor für Sozialpolitik und Soziologie an der Universität Bielefeld
„Indem Eltern die zukünftigen Arbeitskräfte aufziehen, welche die Renten auch der Kinderlosen durch ihre Beiträge werden finanzieren müssen, finanzieren sie über ihren Beitrag zur Humankapitalbildung indirekt die Renten der Kinderlosen mit, die zudem im Durchschnitt vergleichsweise höhere Rentenanwartschaften erwerben können. Die so genannte ‚Transferausbeutung der Familien‘ lässt sich in weniger krasser Form auch in den übrigen Transfersystemen nachweisen.“
<b>Bertelsmann Stiftung</b>
Bertelsmann Stiftung
„Unsere umlagefinanzierten Sozialsysteme haben einen grundlegenden Konstruktionsfehler: Ohne Kinder gibt es in Zukunft keine Beitragszahler, die z.B. die Renten und die steigenden Ausgaben im Gesundheitssystem der heute Erwachsenen finanzieren. Eltern erbringen dadurch, dass sie Zeit, Energie und Geld in ihre Kinder investieren, neben der Beitragszahlung die entscheidende Leistung für die Zukunftsfähigkeit dieser Systeme. Diese Leistung wird jedoch nur unzureichend anerkannt.“